Die Pflegeversicherung erstattet alle im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführten Pflegehilfsmittel, wenn diese pflegerisch notwendig sind und über eine entsprechende Hilfsmittelnummer verfügen. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aktualisiert.
Um festzustellen, ob ein Pflegehilfsmittel notwendig ist, wird Sie eine Gutachterin oder ein Gutachter vor Ort besuchen. Hierbei wird die Gutachterin oder der Gutachter – ähnlich wie bei einem Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit – prüfen, inwieweit Sie in Ihrer Selbständigkeit und Ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind. Im Anschluss erstelllt die Gutachterin oder der Gutachter ein Gutachten und sendet es an Ihre Pflegeversicherung. Darin beschreibt sie oder er objektiv, ob und welche Pflegehilfsmittel pflegerisch notwendig sind.
Bei einem erstmaligen Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beurteilt die Gutachterin oder der Gutachter die Notwendigkeit aller vorhandenen sowie notwendigen Pflegehilfsmittel. Zeigen Sie ihr oder ihm daher gerne alle Pflegehilfsmittel, die Sie besitzen – auch wenn Sie diese aktuell nicht benutzen. Sprechen Sie die Gutachterin oder den Gutachter bei Bedarf auch auf weitere, aus Ihrer Sicht notwendige Pflegehilfsmittel an.