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Die Grafik zeigt, wie im Rahmen einer Pflegebegutachtung der Pflegegrad einer Person ermittelt wird. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen – sogenannten Modulen – bewertet.
Modul 1 „Mobilität“ wird mit 10 Prozent gewichtet. Modul 2 „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ werden gemeinsam betrachtet. Nur das höher bewertete Modul zählt und fließt mit 15 Prozent in die Berechnung ein. Modul 4 „Selbstversorgung“ hat mit 40 Prozent das höchste Gewicht. Modul 5 „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ wird mit 20 Prozent gewichtet. Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ wird mit 15 Prozent berücksichtigt.
In jedem Modul beurteilt die Gutachterin oder der Gutachter verschiedene Fähigkeiten der Person. Je nachdem, wie stark diese Fähigkeiten eingeschränkt sind, werden sogenannte Einzelpunkte vergeben. Wie viele Einzelpunkte vergeben werden, hängt davon ab, wie stark jemand beeinträchtigt ist oder wie oft sie oder er Unterstützung braucht. Alle vergebenen Einzelpunkte werden innerhalb eines Moduls addiert. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert an Einzelpunkten für das jeweilige Modul. Anhand dieses Werts kann in der Grafik abgelesen werden, ob keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Einschränkungen vorliegen. In der Grafik ist unter den Einzelpunkten zudem angegeben, wie viele gewichtete Punkte sich aus einer bestimmten Anzahl an Einzelpunkten ergeben. Diese gewichteten Punkte fließen entsprechend der vorgegebenen Gewichtung der Module in die Gesamtbewertung ein – zum Beispiel wird das Modul 1 Mobilität mit 10 Prozent berücksichtigt.
Im Folgenden wird für jedes der sechs Module detailliert erklärt, wie viele Einzelpunkte bei welchem Grad der Beeinträchtigung vergeben werden – und wie viele gewichtete Punkte sich daraus jeweils ergeben.
Modul 1: Mobilität
Bei null bis ein vergebenen Einzelpunkten liegt keine Beeinträchtigung der Mobilität vor. Das ergibt null gewichtete Punkte. Bei insgesamt zwei bis drei vergebenen Einzelpunkten handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 2,5 gewichtete Punkte. Bei vier bis fünf Einzelpunkten liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Das entspricht fünf gewichteten Punkten. Wenn sechs bis neun Einzelpunkte vergeben werden, liegt eine schwere Beeinträchtigung vor. Das ergibt 7,5 gewichtete Punkte. Bei zehn bis fünfzehn Einzelpunkten handelt es sich um eine schwerste Beeinträchtigung der Mobilität. Daraus ergeben sich zehn gewichtete Punkte.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Bei null bis ein Einzelpunkten liegt keine Beeinträchtigung vor. Das ergibt null gewichtete Punkte. Wenn zwei bis fünf Einzelpunkte vergeben werden, liegt eine geringe Beeinträchtigung vor. Daraus ergeben sich 3,75 gewichtete Punkte. sechs bis zehn Einzelpunkte bedeuten eine erhebliche Beeinträchtigung. Das ergibt 7,5 gewichtete Punkte. Bei elf bis 16 Einzelpunkten handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 11,25 gewichtete Punkte. 17 bis 33 Einzelpunkte deuten auf eine schwerste Beeinträchtigung hin. Das ergibt 15 gewichtete Punkte.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Bei null bis Einzelpunkten liegt keine Beeinträchtigung vor. Das ergibt null gewichtete Punkte. eins bis zwei Einzelpunkte bedeuten eine geringe Beeinträchtigung. Das ergibt 3,75 gewichtete Punkte. Wenn drei bis vier Einzelpunkte vergeben werden, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Daraus ergeben sich 7,5 gewichtete Punkte. Bei fünf bis sechs Einzelpunkten liegt eine schwere Beeinträchtigung vor. Das ergibt 11,25 gewichtete Punkte. Sieben bis 65 Einzelpunkte stehen für eine schwerste Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 15 gewichtete Punkte. Hinweis: Von den Modulen 2 und 3 wird nur das Modul mit dem höheren gewichteten Punktwert in die Gesamtbewertung einbezogen.
Modul 4: Selbstversorgung
Null bis zwei Einzelpunkte bedeuten, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Das ergibt null gewichtete Punkte. Wenn drei bis sieben Einzelpunkte vergeben werden, handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 10 gewichtete Punkte. Acht bis 18 Einzelpunkte deuten auf eine erhebliche Beeinträchtigung hin. Das ergibt 20 gewichtete Punkte. Bei 19 bis 36 Einzelpunkten liegt eine schwere Beeinträchtigung vor. Daraus ergeben sich 30 gewichtete Punkte. 37 bis 54 Einzelpunkte stehen für eine schwerste Beeinträchtigung. Das ergibt 40 gewichtete Punkte.
Modul 5: Krankheits- oder therapiebedingter Aufwand
Wenn null Einzelpunkte vergeben werden, liegt keine Beeinträchtigung vor. Das ergibt null gewichtete Punkte. Ein Einzelpunkt deutet auf eine geringe Beeinträchtigung hin. Daraus ergeben sich 5 gewichtete Punkte. Bei zwei bis drei Einzelpunkten handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung. Das ergibt 10 gewichtete Punkte. vier bis fünf Einzelpunkte stehen für eine schwere Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 15 gewichtete Punkte. Sechs bis fünfzehn Einzelpunkte bedeuten eine schwerste Beeinträchtigung. Das ergibt 20 gewichtete Punkte.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Bei null Einzelpunkten liegt keine Beeinträchtigung vor. Das ergibt null gewichtete Punkte. Ein bis drei Einzelpunkte bedeuten eine geringe Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich 3,75 gewichtete Punkte. Wenn vier bis fünf Einzelpunkte vergeben werden, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Das ergibt 7,5 gewichtete Punkte. Sieben bis elf Einzelpunkte deuten auf eine schwere Beeinträchtigung hin. Daraus ergeben sich 11,25 gewichtete Punkte. Bei zwölf bis 18 Einzelpunkten liegt eine schwerste Beeinträchtigung vor. Das ergibt 15 gewichtete Punkte.