
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz hat die Bundesregierung 2017 den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erleichtert: durch einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit sowie durch das Neue Begutachtungsinstrument.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person als Hilfebedarf in Minuten ermittelt (Defizit-Orientierung). Seit 2017 blicken die Gutachterinnen und Gutachter auf den Grad der Selbständigkeit. Es geht darum, inwieweit sich die pflegebedürftige Person selbst versorgen kann (Ressourcen-Orientierung).
Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nicht mehr überwiegend nach körperlichen Einschränkungen. Geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und fließen in die Begutachtung mit ein.
Neues Begutachtungsinstrument
Seit 2017 wird mit der Begutachtung der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Anstelle der früheren drei Pflegestufen gibt es heute fünf Pflegegrade. Alle Pflegebedürftigen haben im jeweiligen Pflegegrad Anspruch auf die gleichen Leistungen – egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind.
Das heißt, Demenzerkrankungen und andere Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nicht mehr wie früher gesondert erfasst.
Das neue Instrument folgt dem Credo, Pflegebedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die Gutachterinnen und Gutachtern können gezielt Empfehlungen für Prävention und Rehabilitation geben.
In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person als Hilfebedarf in Minuten ermittelt (Defizit-Orientierung). Seit 2017 blicken die Gutachterinnen und Gutachter auf den Grad der Selbständigkeit. Es geht darum, inwieweit sich die pflegebedürftige Person selbst versorgen kann (Ressourcen-Orientierung).
Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nicht mehr überwiegend nach körperlichen Einschränkungen. Geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und fließen in die Begutachtung mit ein.
Seit 2017 wird mit der Begutachtung der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Anstelle der früheren drei Pflegestufen gibt es heute fünf Pflegegrade. Alle Pflegebedürftigen haben im jeweiligen Pflegegrad Anspruch auf die gleichen Leistungen – egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind.
Das heißt, Demenzerkrankungen und andere Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nicht mehr wie früher gesondert erfasst.
Das neue Instrument folgt dem Credo, Pflegebedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die Gutachterinnen und Gutachtern können gezielt Empfehlungen für Prävention und Rehabilitation geben.